Inhalatoren – das sind spezielle Apparaturen zum Inhalieren eines Medikamentes, wie sie zum Beispiel zur Behandlung von Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale und Raucherlunge (COPD) eingesetzt werden – sollten in den Apotheken nicht bedenkenlos gegen preisgünstigere Alternativpräparate ausgetauscht werden. Darauf weisen die Lungenärzte der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) und des Bundesverbandes der Pneumologen (BdP) gemeinsam hin. „Der betroffene Patient würde beim Austausch seines gewohnten Inhalators nämlich riskieren, ein Produkt zu bekommen, das er möglicherweise nicht richtig bedienen kann, da sich die einzelnen Inhalatoren in ihrer Handhabung unterscheiden“, erläutert Dieter Köhler vom wissenschaftlichen Beirat der DGP und Leiter der Lungenfachklinik Kloster Grafschaft im nordrhein-westfälischen Schmallenberg. „Bei falscher Anwendung droht aber, dass sich die Wirksamkeit des Medikamentes verändert. Daher muss der Patient die richtige Bedienung zunächst individuell erlernen. Das ist eine sehr wichtige Voraussetzung für den Erfolg seiner Behandlung. Das gilt insbesondere auch für viele Notfallmedikamente, die – zum Beispiel bei Luftnot oder Asthma-Anfällen - mittels Inhalator verabreicht werden. Dessen Handhabung sollte der Patient daher so gut kennen, dass er ihn jeder Zeit sicher anwenden kann, selbst wenn er panisch oder benommen ist.“
Fehlende Dosisanpassung
Die einzelnen Inhalatoren unterscheiden sich aber nicht nur in ihrer Handhabung, sondern auch in ihrer Wirkung – insbesondere hinsichtlich der Wirkstoffmengen, die in die Lunge gelangen, und der Dosis-Wirkungsverhältnisse. „Je nachdem, an welchen Inhalator der Patient bisher gewöhnt ist, müsste bei einem Austausch gegen einen anderen Inhalatortyp die Dosierung entsprechend angepasst werden“, betont Köhler. „Das gehört aber in den ärztlichen Aufgabenbereich und kann somit nicht an die Apotheker delegiert werden. Zweitens müsste der Patient im Falle eines Austausches eine erneute Schulung erhalten, bei der er erlernt, wie der neue Inhalator zu bedienen ist, wobei sein Lernerfolg auch regelmäßig vom Arzt kontrolliert werden sollte. Nach Ansicht der deutschen Lungenärzte wäre dies allerdings eine unzumutbare Belastung, wenn der Patient jedes Mal, wenn seine Krankenkasse einen neuen Rabattvertrag abschließt, die Handhabung eines neuen Inhalationssystems erlernen müsste!“
Darauf achten, was der Arzt verschreibt
Um sicher zu gehen, dass man als Patient seinen gewohnten Inhalator verschrieben bekommt, sollten Betroffene darauf achten, dass ihr Arzt beim Verschreiben den Begriff „aut idem“ auf dem Rezept bewusst ankreuzt, um auf diese Weise auszuschließen, dass ein anderes als das angegebene Präparat ausgegeben wird. „Unter großem Arbeits- und Zeitdruck können gelegentlich Flüchtigkeitsfehler passieren – insofern sind wir Ärzte für einen solchen Hinweis immer dankbar“, betont Michael Barczok, Vorstandsmitglied des BdP und niedergelassener Lungenfacharzt im Lungenzentrum Ulm. „Nur durch ein bewusstes Ankreuzen auf dem Rezept lässt sich eine sichere und erfolgreiche Inhalator-Therapie garantieren und verhindern, dass der Patient aus rein wirtschaftlichen Gründen womöglich ein Risiko eingeht.“ Lesen Sie hier weitere Informationen über Medikamente zum Inhalieren.
Hintergrund:
Um weitere Einsparungen im Arzneimittelbereich zu erzielen, wurde die Möglichkeit eines Austausches verordneter Arzneimittel gegen preiswertere Alternativpräparate eingeführt, die in einem Rahmenvertrag (basierend auf Paragraph §129 des Sozialgesetzbuchs) zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geregelt ist. Dazu muss der Arznei verschreibende Arzt auf dem Rezept den Begriff "aut idem" mit einem Kreuzchen kennzeichnen – auf diese Weise verbietet er dem Apotheker, ein anderes als das namentliche, verordnete Arzneimittel abzugeben, das allerdings dem gewohnten Medikament hinsichtlich Wirkstärke und Packungsgröße entsprechen und für den gleichen Indikationsbereich zugelassen sein muss. Ausschließen kann der Arzt einen solchen Austausch also nur, wenn er auf dem Rezept ein Kreuzchen macht. Welche Darreichungsformen austauschbar sind, ist größtenteils in den Arzneimittelrichtlinien festgelegt. Prinzipiell sollten Medikamente, die therapeutisch nicht miteinander vergleichbar sind, auch nicht austauschbar sein. Inhalatoren wurden in dieser Liste allerdings noch nicht berücksichtigt, obwohl sie grundsätzlich vom Austausch gegen alternative Medikamente ausgeschlossen sein sollten. Daher wurde der gemeinsame Bundesausschuss für die Arzneimittelrichtlinien beauftragt, eine neue Liste zu erstellen - und zwar unter Berücksichtigung der therapeutischen Vergleichbarkeit.