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Chancen auf Entschädigung bei berufsbedingter Staublunge entscheidend verbessert

Bisher war es für Patienten, die berufsbedingt unter einer Staublunge leiden, schwierig eine Entschädigung geltend zu machen. Um die Beurteilung von und Entschädigung für Staublungenerkrankungen künftig wie auch rückwirkend zu erleichtern, haben Lungenärzte der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin jetzt gemeinsam mit weiteren Spezialisten neue, klare Richtlinien für Arbeitsmediziner entwickelt.

Staublungenerkrankungen gehören zwar zu den häufigsten, gesetzlich anerkannten und entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten. Dennoch gab es in der Vergangenheit größere Probleme, wenn Betroffene eine Entschädigung für ihr Leiden geltend machen wollten. Jetzt tritt allerdings eine neue medizinische Leitlinie in Kraft, anhand derer Staublungen (Silikosen) künftig einheitlich und nach klaren Richtlinien beurteilt und entschädigt werden können, was die Chancen auf eine Entschädigung für betroffene Patienten entscheidend verbessert. Das kündigt die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) an, die diese Leitlinie in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie weiteren, beteiligten Fachgesellschaften und Patientenverbänden erstellt hat. „Unsere neue Leitlinie beendet die bisherigen, erheblichen Rechtsunsicherheiten und Widersprüche bei der Beurteilung von Berufskrankheiten, da sie eindeutige Vorgaben darüber enthält, mit welchen Methoden Staublungen zu beurteilen sind im Hinblick auf den Schweregrad der Erkrankung und die berufsbedingten Zusammenhänge“, erläutert Prof. Helmut Teschler, Präsident der DGP und ärztlicher Direktor des Zentrums für Pneumologie und Thoraxchirurgie an der Ruhrlandklinik Essen. „Auf dieser Basis kann dann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im ärztlichen Gutachten festgestellt und ein Antrag auf Entschädigung gestellt werden.“Bewilligung künftig ab geringerer Schadenskategorie

Dank der neuen Leitlinie können Patienten mit Staublunge ihren Antrag auf Entschädigung künftig bereits ab einer geringeren Schadenskategorie genehmigt bekommen. „Bisher kam eine Entschädigung erst ab einem Röntgenstreuungsgrad der Silikoseherde von 2/3 nach der internationalen Lungenklassifikation (ILO) in Frage, wenn zusätzlich Lungenfunktionsstörungen auftraten“, berichtet Teschler. „Allerdings ist uns Lungenärzten schon seit vielen Jahren bekannt, dass berufsbedingte Funktionsausfälle auch schon bei geringeren Streuungsgraden auftreten können. Jetzt, mit der neuen Leitlinie, deren Erarbeitung Prof. Xaver Baur, Ordinarius für Arbeitsmedizin an der Universität Hamburg, initiiert hat, wird eine Silikose bereits ab einer geringen Streuungskategorie von 1/1 entschädigt, wenn gleichzeitig Einschränkungen der Lungenfunktion vorliegen, die auf eine berufsbedingte Staubbelastung zurückzuführen sind.“

Klare Abgrenzung gegenüber anderen Ursachen vereinfacht

Die neue Leitlinie weist zudem auf diejenigen Untersuchungsmethoden hin, mit denen sich auffällige Lungenfunktionsbefunde, die durch eine Staublunge verursacht werden, von anderen, möglichen Ursachen - wie zum Beispiel Störungen des Herzens oder Gefäßsystems - unterscheiden lassen. „Damit vereinfacht die neue Leitlinie die Diagnose und Abgrenzung der Staublunge gegenüber anderen Krankheiten und setzt der lang umstrittenen Begutachtungspraxis bei Silikosen endlich ein Ende“, betont Teschler. „Das wird viele Bergleute, die bisher nicht entschädigt wurden, betreffen. Außerdem ist die Staublunge mit rund 1200 neu angezeigten Fällen pro Jahr in Deutschland immer noch ein aktuelles, arbeitsmedizinisches Thema.“