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Rindertuberkulose

Eine Übertragung von Tieren auf Menschen ist insbesondere durch Rohmilch möglich. Vom Verzehr von Rohmilch wird daher dringend abgeraten. Keine Gefahr besteht hingegen bei pasteurisierter Milch.

Bei Abgabe von Rohmilch ab Hof ist der Landwirt generell gesetzlich verpflichtet, durch ein gut sichtbares Schild darauf hinzuweisen, dass die Milch vor dem Verzehr abzukochen ist. Dies dient dem Schutz gegen eine Vielzahl bakteriell übertragbarer Infektionen, wie z. B. EHEC, aber auch Tuberkulose (TBC). Für die Herstellung von Rohmilchkäse darf nur Milch aus Beständen verwendet werden, die als amtlich tuberkulosefrei gelten. Wird in einem Bestand der Verdacht auf TBC festgestellt, wird mit bereits hergestellten Rohmilchkäsen wie folgt verfahren:

  • die Reifungszeit von Rohmilch-Hartkäse, wie z. B. Emmentaler und Bergkäse wird auf 120 Tage verlängert. Danach ist bei diesen Käsesorten von einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit auszugehen.
  • Rohmilch-Weichkäse sowie halbfester Schnittkäse werden im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes entsorgt.

Europaweit wird jedes Rind, dessen Fleisch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird, einer amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie ggf. weiterführenden Untersuchungen (u. a. Laboruntersuchungen auf Keime) unterzogen. Eine Schlachtung und Weiterverwendung des Fleisches und der Innereien darf nur erfolgen, wenn keine Krankheitsanzeichen festzustellen sind und die gesundheitliche Unbedenklichkeit zweifelsfrei festgestellt wurde.

Bei auf der Jagd erlegtem Wild übernimmt entweder ein entsprechend geschulter Jäger oder - wie derzeit in Oberstdorf - der Tierarzt die Untersuchungen. Sollte der Jäger Zweifel an der Unbedenklichkeit des Fleisches haben, wird in jedem Fall ein amtlicher Tierarzt hinzugezogen, der bei Bedarf weitergehende amtliche Laboruntersuchungen durchführen lässt. Wild darf ebenfalls nur bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.